Was erledige ich wo?
Leistungssport; Beantragung einer Förderung für eine leistungssportliche Trainingseinrichtung
Der Freistaat Bayern fördert den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen.
Zweck
Die Sportfachverbände sollen durch die Zuwendungen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe der Förderung und Entwicklung von Nachwuchsathleten im Leistungssport unter angemessenen Rahmenbedingungen zu erfüllen.
Gegenstand
Zum geförderten Bereich gehören ausschließlich die investiven Kosten für den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von Trainingseinrichtungen, die Teil des DOSB-Stützpunktsystems sind, insbesondere Bundesstützpunkte, Paralympische Stützpunkte und der Olympiastützpunkt Bayern, sowie Landesleistungszentren. Bei Landesleistungszentren handelt es sich um Einrichtungen für zentrale Maßnahmen von Sportfachverbänden, die nach sportfachlicher Prüfung durch den Landesausschuss für Leistungssport (LA-L) des Bayerischen Landes-Sportverbands vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) förmlich anerkannt worden sind. Trainings- und Wettkampfbetrieb aus regionalen oder örtlichen Einzugsbereichen zählt nicht zum Gegenstand der Förderung.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Träger der Maßnahme, bei Nutzungsverträgen der jeweilige Sportfachverband.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
Investitionsmaßnahmen an Bundesstützpunkten und an Paralympischen Stützpunkten können mit bis zu 20 Prozent bezuschusst werden. Bei entsprechendem Landesinteresse, d.h. bei hoher Bedeutung des Stützpunkts für einen Landesfachverband mit bis zu 40 Prozent, jedoch maximal bis zur Höhe der Bundesförderung. Für Investitionsmaßnahmen an Landesleistungszentren kann eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden, sofern es sich um Schwerpunktsportarten in Bayern handelt, welche vom Deutschen Olympischen Sportbund beziehungsweise Deutschen Behinderten-Sportbund anerkannt sind.
Bundesstützpunkte
- Zur Aufnahme in die Bewilligungsplanung des Bundes melden die Träger der Maßnahmen bis zum 10. April des Vorjahres der zu beantragenden Bewilligung den aus ihrer Sicht bestehenden Bedarf und die voraussichtlichen Ausgaben für Investitionen des Spitzensports für das Folgejahr beim StMI an.
- Der Anmeldung ist das sportfachliche Votum des Bundessportfachverbands beizulegen. Dabei sind nur solche Maßnahmen anzugeben, für die ein Bedarf bereits im Vorjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit beurteilt und für die auch die notwendige Eigenbeteiligung des Trägers erbracht werden kann. Die Kostenschätzungen sind nachvollziehbar über Richt- und Erfahrungswerte zu ermitteln. Bauunterhaltsmaßnahmen bleiben außer Betracht.
- Meldungen nach dem 10. April können erst für die Bewilligungsplanung des Bundes für das übernächste Förderjahr berücksichtigt werden.
- Nach sportfachlicher Bewertung der angemeldeten Maßnahmen durch den LA-L entscheidet das StMI über die Beteiligungsmöglichkeit aus Landesmitteln und leitet danach die aus Landessicht förderfähigen Anmeldungen an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weiter. Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung des Bundes wird das StMI hierüber unterrichtet, welches die Träger der Maßnahme über die Entscheidung des Bundes informiert.
- Das weitere Antragsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Landesleistungszentren
- Der zuständige Sportfachverband beantragt nach Beteiligung des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes die sportfachliche Anerkennung beim jeweiligen Dachverband.
- Der Antrag muss mit allen für die sportfachliche Prüfung erforderlichen Unterlagen sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan eingereicht werden.
- Dem StMI ist gleichzeitig eine Kopie zu übermitteln.
- Der Dachverband teilt dem StMI sein sportfachliches Votum zur Entscheidung über die Anerkennung als Landesleistungszentrum mit.
Nach der grundsätzlichen positiven Förderentscheidung des StMI reicht der Träger der Maßnahme bei einer Investitionskostenförderung einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung bei der örtlich zuständigen Regierung ein, dem insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan und eine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung sowie baufachlich prüffähige Planungsunterlagen beizulegen sind.
Bundesstützpunkte
Zur Aufnahme in die Bewilligungsplanung des Bundes melden die Träger der Maßnahmen bis zum 10. April des Vorjahres der zu beantragenden Bewilligung den aus ihrer Sicht bestehenden Bedarf und die voraussichtlichen Ausgaben für Investitionen des Spitzensports für das Folgejahr beim StMI an.
Landesleistungszentren
keine Frist
- Erforderliche Unterlagen:
<ul><li>Kosten- und Finanzierungsplan</li><li>Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung</li><li>baufachlich prüffähige Planungsunterlagen </li></ul>
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) (Empfänger: Sachgebiet 12.2 - Kommunales Finanzwesen, Kommunale Förderungen; Oberversicherungsamt Südbayern)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien)
Abschnitt G - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3 zu Art. 44 BayHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Art. 44 BayHO)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau, Anlage 4 zu Art. 44 BayHO)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 4b zu Art. 44 BayHO)
Stand: 05.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)