Was erledige ich wo?

Energieversorgung; Anzeige der Energiebelieferung

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie die Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen.

Die Anzeigepflicht betrifft die Belieferung von Haushaltskunden, sowohl mit Elektrizität als auch mit Gas.

Gas ist nach § 3 Nr. 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • Erdgas, 
  • Biogas,
  • Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 EnWG
  • sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden,
    • Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und
    • synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um die Lieferung von Strom aus konventionellen Energiequellen (Gas, Kohle etc.), aus erneuerbaren Energien gemäß EEG oder aus einer KWK-Anlage handelt. Wenn das Energieversorgungsunternehmen sowohl Gas und Strom vertreiben möchte, kann es eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen.

Ausländische Strom- und Gasversorger sind gleichermaßen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Ausland ansässig sind, ihre Tätigkeit nach § 5 EnWG anzuzeigen, sobald sie Haushaltskunden in Deutschland mit Energie beliefern möchten. Die Anzeige ist in Deutsch zu verfassen.

Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; diese sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:

  • Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
  • für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Veröffentlichung der Energieversorgungsunternehmen in die Liste der angezeigten Unternehmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt nach Abschluss einer Plausibilitätsprüfung der Anzeige gebührenfrei.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach § 5 EnWG und die Veröffentlichung keine "Genehmigung" darstellt. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist gem. § 91 (1) Nr. 2 EnWG gebührenpflichtig.


Stand: 18.11.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

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