Was erledige ich wo?
Drittkräfte an staatlichen Schulen; Beantragung der Einstellung
Der Freistaat Bayern stellt Haushaltsmittel für die Einstellung von sog. Drittkräften für die zusätzliche schulische Förderung und die Durchführung von interkulturellen Projekten für Schülerinnen und Schülern mit Flucht- und Migrationshintergrund zur Verfügung.
Bildung ist einer der maßgebenden Faktoren für eine gelingende Integration. Der Freistaat Bayern ermöglicht seit dem Jahr 2016 ergänzende Sprachförderangebote und andere schulische Integrationsprojekte. Mit den sogenannten "Mitteln für Drittkräfte" werden Personen eingestellt, die unterrichtsbegleitend insbesondere Sprachförderangebote sowie interkulturelle Projekte durchführen.
Grundsätzlich beantragen die Schulen eine Maßnahme für Drittkräfte bei der zuständigen Schulaufsicht, die ggf. mit der zuständigen Regierung die inhaltliche Eignung und die grundlegende rechnerische Richtigkeit der Maßnahme überprüft. Bevor die Maßnahmen nach einer inhaltlichen Prüfung bewilligt werden, muss mit dem zuständigen Sachgebiet der jeweiligen Regierung geklärt sein, ob im Rahmen des zugewiesenen Budgets ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Anträge werden von der zuständigen Regierung abschließend bewilligt. Im Anschluss daran wird der Vertragsabschluss mit der Drittkraft vorbereitet.
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
<p>(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)</p> - Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe) - Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe) - Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet) - ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch) - ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
(für nicht EU-Bürger erforderlich) - Honorarkraft: Rechnung (nach Beendigung der Dienstleistung)
- für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
- Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages („Mittel für Drittkräfte“) - Drittkräfte Einstellung
- Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Drittkräfte Einstellung
- Erklärung der/des Beschäftigten
- Erklärung der/des Beschäftigten (LfF)
- Antrag auf Abschluss eines Honorarvertrages („Mittel für Drittkräfte“) - Drittkräfte Einstellung
- Beteiligung des örtlichen Personalrates vor Dienstantritt der Drittkraft für schulische Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen - Drittkräfte Einstellung
- Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/Drittkraft
Dieser Vordruck enthält verschiedene Erklärungen und Belehrungen, die für eine Einstellung im öffentlichen Dienst erforderlich sind und auch einzeln verfügbar sind (siehe nachfolgende Vordrucke). - Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
- Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt. - Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. - Unbefristete Einstellung - Niederschrift nach dem Nachweisgesetz
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den Einstellungsmöglichkeiten von Drittkräften
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Einsatz von Honorarkräften an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
- Drittkräfte Einstellung - Übersicht über Einstellungsunterlagen
Arbeitshilfe für Schule bzw. das Staatliche Schulamt - Integration in Schule und Ausbildung
Informationen auf der Website des Kultusministeriums - Begleitende Maßnahmen - Einsatz von Honorarkräften
- Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Stand: 08.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)