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Bildungseinrichtungen; Beantragung einer Förderung aus dem bayerischen Härtefallfonds für Energiekosten

Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts können Unterstützungsmaßnahmen beantragen, wenn diese in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.


Zweck

Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds werden für vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts gewährt, wenn diese in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Gegenstand

Die Bayerische Staatsregierung hat am 6. November 2022 einen Bayerischen Härtefallfonds unter anderem für soziales Leben und Infrastruktur zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen.

Zuwendungsempfänger

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der freien Träger der Mittagsbetreuung, Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen.

Zuwendungsfähige Kosten

Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerungi. S. d. Nr. 2.2 der u. g. Richtlinie, soweit sie durch die Betriebseinnahmen im Jahr 2023 und etwaige weitere öffentliche Hilfen nicht abgedeckt werden kann (Finanzierungslücke).

Art und Höhe

Es werden bis zu 50% der Finanzierungslücke ausgeglichen. Eine Bagatellgrenze ist nicht zu beachten.

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er oder seine Einrichtungen durch die gestiegenen Energiekosten für nicht-leitungsgebundene Energieträger bzw. leitungsgebundene Energieträger in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird und damit ein massiver Liquiditätsengpass drohen würde.

Sie müssen den Antrag schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

  • Für Landesorganisationen und Träger auf Landesebene sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
    • Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und innerhalb der Träger der Erwachsenenbildung müssen den Antrag an die Landesorganisation bzw. die Träger der Erwachsenenbildung richten.
    • Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen müssen den Antrag an den Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. richten.
  • Für Einrichtungen der Erinnerungskultur ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
  • Einrichtungen der Mittagsbetreuung müssen den Antrag an die für den Standort der Einrichtung zuständige Regierung richten.

Nicht antragsberechtigt sind außerschulische Einrichtungen, die einen Träger mit nicht insolvenzfähigen Gesellschaftern haben oder deren Träger selbst eine Kommune oder kommunale Gebietskörperschaft ist.

Anträge sind bis zum 31. Oktober 2023 möglich.

  • Erforderliche Unterlagen:
    <ul><li>Antragsformular mit den enthaltenen Erklärungen</li><li>Angabe zu Energiekosten 2021</li><li>Haushalt- oder Wirtschaftsplan 2023</li><li> <p>Schätzung zu Energiekosten 2023</p> </li></ul>

keine

 

verwaltungsgerichtliche Klage


Stand: 08.05.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

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