Was erledige ich wo?
Tiertransport; Beantragung der Zulassung von Straßentransportmitteln
Wenn Sie Straßentransportmittel gewerblich für Tiertransporte einsetzen möchten, die länger als 8 Stunden dauern, benötigen Sie eine Zulassung für das Transportmittel vom zuständigen Veterinäramt.
Wenn Sie Transportmittel, wie beispielsweise LKW-Anhänger, PKW-Anhänger oder Auflieger, für lange Beförderungen von Tieren einsetzen wollen, benötigen Sie für diese Transportmittel zuvor eine Zulassung. Dies gilt nur für Beförderungen, die 8 Stunden oder länger dauern oder die innerhalb Deutschlands länger als 12 Stunden dauern (Ausnahme nur für Zucht- und Nutztiere) und die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Verladens, Entladens und ggf. Unterbringens an Zwischenstationen.
Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.
Wenn Sie gewerblich Tiertransporte durchführen möchten, muss das verwendete Transportmittel die technischen Anforderungen der
EU-Tiertransport-Verordnung erfüllen. Es muss außerdem mit
- einem Navigationssystem,
- einem leistungsfähigen Lüftungssystems,
- einem Temperaturüberwachungssystem mit Datenschreiber und
- einem Warnsystem für Überschreitung zulässiger Höchst- bzw. Mindesttemperaturen
ausgestattet sein.
Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor der Nutzung des Transportmittels stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie das Transportmittel einsetzen.
- Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
<ul><li>Fahrzeugschein</li><li>TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Transportmittels</li><li>TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Navigationssystems</li><li>Datennachweis des Navigationssystems</li><li>Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben</li><li>Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben</li></ul>
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Fassung vom 25.01.2005 - Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
Stand: 10.05.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)