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Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis für Labore

Die Erlaubnis für Labore benötigen Sie, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen.

Diese Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, insbesondere Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder Fortzüchtung vornehmen wollen oder Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben wollen.

Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist die Regierung.

  1. Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
    • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
    • eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
  2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
  3. Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
  4. Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen

Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 € bis 250 €).

  Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 10.01.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

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