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Landwirtschaftliche Alterssicherung; Erhalt eines Beitragszuschusses
Versicherungspflichtige Landwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihrem Beitrag.Zur Alterssicherung der Landwirte beitragspflichtige Unternehmer und deren Ehegatten können, nach der wirtschaftlichen Situation gestaffelt, Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erhalten. Begünstigt werden bisher Unternehmer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu einem Gesamteinkommen von 15.500 € pro Person (zusammen somit 31.000 EUR).
Ab 1. April 2021 werden die bisherigen Einkommensgrenzen auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Einkommensgrenze dann bei 23.680 EUR pro Person bzw. 47.360 EUR für Verheiratete. Maßstab ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines Ehegatten, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte nicht versicherungspflichtig ist. Ein vereinbarter Güterstand oder eine steuerrechtliche Zuordnung bleiben unberücksichtigt. Das anzurechnende Jahreseinkommen setzt sich aus den Einkunftsarten nach dem Steuerrecht zusammen. Ein Verlustausgleich unter den Einkunftsarten ist ausgeschlossen.
Der Beitragszuschuss ist an die Höhe des zu zahlenden Betrags gekoppelt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 € beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrags (2021: 258 EUR; neue Bundesländer 245 EUR). Danach sinkt der Beitragszuschuss für jeweils 520 EUR an Einkommen um 4 % des Beitrages (gestaffelter Beitragszuschuss 2021: zwischen 10 € und 155 EUR; in den neuen Bundesländern zwischen 10 EUR und 147 EUR).
Das bisherige System von Beitragszuschussklassen wird ab 1. April 2021 durch eine individuelle Berechnung des Zuschussbetrags ersetzt. Hierfür wird eine Berechnungsformel eingeführt. Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 % der Bezugsgröße wird der volle Beitragszuschuss gewährt.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022
Stand: 07.06.2023
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